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Seit dem 21.07.2026 können wieder Förderanträge beim BAFA und der KFW gestellt werden. Über die geänderten Förderbedingungen können Sie sich bereits auf meiner Internetseite oder bei den Fördermittelgebern informieren. Zu beachten ist, dass sie die Heizungsförderung nun halbjährig deutlich reduzieren wird.
Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Energieberatung, sowohl bei der Sanierung, als auch zu Ihrem Neubauvorhaben. Wir begleiten Ihr Bauvorhaben in Berlin und den östlichen Bundesländern unabhängig, anbieter- und produktneutral.

Voraussichtliche Änderungen im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG):
Die verpflichtende Beratung entfällt ersatzlos.
Mit Gültigkeit des Gebäudeenergiegesetzes 2024 ist eine Beratung verpflichtend, wenn Sie Ihr Heizunggerät austauschen und dieses kein mit Strom betriebenes Heizgerät ist. Hierzu steht im GEG:
"Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist."[...]
In einer telefonischen Beratung klären wir alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Einbau eines entsprechenden Heizgerätes entstehen. Im Anschluss wird der "Nachweis zur Erfüllung Informationspflicht nach § 71 Absatz 11" erstellt und Ihnen als PDF-Datei übersandt.
Diese Anforderung soll im zuküftigen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) entfallen.
Voraussichtliche Änderungen im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG):
Der § 106 "Gemischt genutzte Gebäude" entfällt, Für gemischt genutzte Wohngebäude und für Nichtwohngebäude ist nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Der Verbrauchsausweis ist nur noch für reine Wohngebäude möglich. Ebenfalls wird der Energieausweis für Denkmale verpflichtend.
Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden muss den neuen Mietern, Pächtern oder Käufern ein Energieausweis vorgelegt werden. Mit Ausnahme von Wohngebäuden bis 4 Wohneinheiten die vor 1977 gebaut wurden und bisher nicht energetisch saniert wurden (hier nur Bedarfsausweis), gilt die Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Er enthält Informationen zum erfassten Gebäude, zum Jahresenergieverbrauch des Hauses in kWh je qm Wohnfläche, der CO2-Emission, den Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien (Erfüllung der 65 % Regel gemäß § 71 b bis h, GEG) und zu möglichen Modernisierungsmaßnahmen. Er dient ausschließlich der Information, es gibt keine Rechtspflicht zur Durchführung einer energetischen Verbesserung am Gebäude.
Der Energieausweis ist ab Ausstellung 10 Jahre gültig, sofern in dieser Zeit keine Änderungen oder Modernisierungen am Gebäude vorgenommen werden.
Eine geförderte Energieberatung für Wohngebäude (EBW) können alle Eigentümer von Gebäuden in Anspruch nehmen, bei denen zur Antragstellung der Bauantrag (Datum des Bauantrages) mindestens 10 Jahre zurückliegt und das Gebäude überwiegend als Wohngebäude (auch Umnutzung eines Nichtwohngebäudes) genutzt wird. Wurde bereits eine geförderte Energieberatung durchgeführt, kann eine erneute Förderung für dasselbe Wohngebäude frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor erfolgten Förderung beantragt werden, es sei denn, es findet vorher ein Eigentümerwechsel statt.
Die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gliedert sich in einen ersten Termin, in dem alle notwendigen Daten für den Beratungsbericht, auch als individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), erfasst werden und die vorher übergebenen Pläne des Gebäudes überprüft werden. Können für die Erfassung des Ist-Zustandes keine aktuellen Pläne vorgelegt werden, ist das notwendige Aufmaß des Gebäudes gesondert zu vergüten. Hierfür sind i.d.R. mindestens zwei Honorarstunden notwendig.
Nach der Erfassung des Ist-Zustands, der Ermittlung von Varianten und der Ausfertigung des Beratungsberichts wird ein zweiter, meist telefonischer, Termin festgelegt. Es werden die verschiedenen Möglichkeiten der energetischen Sanierung, deren Umsetzung und die sich hieraus ergebenen Kosten besprochen. Nach Abschluss der Beratung wird den Auftraggebern ein Exemplar des Beratungsberichts oder des individueller Sanierungsfahrplans (iSFP) als PDF-Datei ausgehändigt.
Die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude wird durch den Eigentümer online beantragt, nach Abschluss der Energieberatung erhält er den Zuschuss durch das BAFA ausgezahlt.
Die MV Energieberatung vetritt die Meinung, dass der individuelle Sanierungsfahrplan nicht in allen Punkten ausreichend informiert. Daher erhalten Sie zusätzlich zum individuellen Sanierungsfahrplan, in einem einleitenden Beratungsbericht, eine umfassende Darstellung der möglichen Fördermittel und eine um eine Amortisationsberechnung erweiterte, umfänglichere Wirtschaftlichkeitsberechnung. Wir geben Hinweise zum Solargesetz Berlin und sofern erforderlich, ermitteln wir überschlägig die benötigte Kollektorfläche. In jeder Maßnahme wird zudem ein möglicher Ausführungvorschlag unterbreitet, der Ihnen im ersten Schritt helfen kann, Angebote von Fachfirmen einzuholen.
Wenn Sie bereits eine Umbaumaßnahme geplant haben, dann unterstützen wir Sie bei der Auswahl der geeigneten Förderprogramme des Bundes und der Länder. Wir benötigen von Ihnen die geplanten Maßnahmen und eine erste Kostenschätzung, um Ihnen die geeigneten Fördermöglichkeiten benennen zu können.
Die Baubegleitung ist in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei Errichtung oder Sanierung zum Effizienzhaus oder für Einzelmaßnahmen (mit Ausnahme der Heizung) vorgeschrieben. Während der geförderten Maßnahme(n) begleiten wir Sie von Antragstellung bis zur Fertigstellung. Wir prüfen Ihre Maßnahme(n) auf Einhaltung aller förderrelevanten Vorgaben, stellen alle notwendigen Unterlagen zusammen und prüfen die Maßnahme(n) durch stichprobenartige Besichtigung(en) vor Ort. Abschließend stellen wir alle benötigten Unterlagen für Sie zusammen, damit Sie die Förderung abschließen und den Förderbetrag erhalten können.
Die Heizlastberechnung wird auf Basis der DIN EN 12831 durchgeführt. Diese stellt ein Berechnungsverfahren unter Norm-Randbedingungen zur Ermittlung der Heizlast Ihres Wärmeerzeugers und des Wärmebedarfs eine jeden Raumes unter Berücksichtigung Ihrer gewünschten Rauminnentemperaturen dar. Bei der Berechnung werden die Lage des Gebäudes, die Bauweise der wärmeübertragenden Hüllfläche, sowie die einzelnen Räume betrachtet. An Hand dieser Berechnung ist die Bestimmung zur Auslegung der Heizkörper und der Heizungsanlage möglich. Hierfür werden ausreichende Planunterlagen Ihres Hauses benötigt.
Die Energiekosten werden in den nächsten Jahren durch die CO2-Bepreisung wieder stark steigen. In vielen Haushalten und Gewerberäumen lassen sich Einsparpotenziale finden, die ohne große Veränderungen umgesetzt werden können. Wir analysieren in einem persönlichen Beratungsgespräch Ihr Nutzerverhalten und erläutern den effizienten Einsatz von Strom verbrauchenden Geräten und Leuchtkörpern. Wir zeigen Ihnen, wie kleine Veränderungen in Ihren Lebensgewohnheiten "Geld und Kohlendioxid" einsparen können. Veränderungen an Ihrer Heizungsanlage können den Energieverbrauch spürbar senken. Auf Wunsch fertigen wir Ihnen gerne einen Beratungsbericht inkl. Amortisationszeit der notwendigen Maßnahmen aus.
Im Vorfeld Ihrer Baumaßnahme beraten wir Sie gerne zu den von Ihrem Architekten/Ihrer Architektin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Energieeinsparung. Wir analysieren die bestehenden Planungsunterlagen und zeigen Ihnen ggf. mögliche Alternativen auf.
In der heutigen Bauplanung werden noch immer die Möglichkeiten einer förderfähigen Bauausführung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch ist die Ausführung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus unserer Sicht heute nicht mehr zeitgemäß.
Gerade in der Heizungstechnik wird vielfach auf die "günstige" Lösung zurückgegriffen, weil die Alternativen nicht ausreichend besprochen werden. Besonders Gas-Heizgeräte können in den nächsten Jahren auf Grund der CO2-Bepreisung deutlich höhere Verbrauchskosten erzeugen.
Bedenken Sie, dass eine Planung vor Baubeginn verändert werden kann, nach Baufertigstellung ist eine Anpassung mit erheblich mehr Kosten verbunden.
Die aufgeführten Förderprogramme (Stand 21.07.2026) zeigen nur einen Bruchteilteil der Möglichkeiten auf. Allein in Deutschland werden über 900 verschiedene Förderprogramme angeboten.
Wir beraten Sie gerne im Detail und zeigen Ihnen die für Sie geeigneten Förderprogramme auf.

Die durch das BAFA geförderte Energieberatung für Wohngebäude (EBW) beginnt mit einem ersten Termin, in dem alle notwendigen Daten für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erfasst und die bereits übergebenen, aktuellen Pläne des Gebäudes überprüft werden können.
Nach der Erfassung des Ist-Zustandes, der Ermittlung von Sanierungsvarianten und der Ausfertigung des Beratungsbericht/individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird ein anschließender, meist telefonischer, Termin durchgeführt. Nun werden die verschiedenen Möglichkeiten der vorgeschlagenen, energetischen Sanierung, deren Umsetzung und die sich hieraus ergebenen Kosten besprochen. Nach Abschluss der Beratung erhält der Auftraggeber ein Exemplar des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sowie einen einleitenden Beratungsbericht, als PDF-Datei ausgehändigt.
Können für die Erfassung des Ist-Zustandes keine aktuellen Pläne vorgelegt werden, ist das notwendige Aufmaß des Gebäudes gesondert zu vergüten. Hierfür sind für ein Einfamilienhaus meistens zwei Honorarstunden ausreichend.
Nachdem Ihnen der geförderte, individuelle Sanierungsfahrplans (iSFP) ausgehändigt wurde, erhalten Sie bei geförderten Sanierungen, mit Ausnahme von Heizungungsanlagen, in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf Ihren gewählten Zuschuss einen zusätzlichen Bonus von 5 %, wenn der iSFP durch das BAFA geprüft und die Förderung an den Energieberater ausgezahlt wurde.
Die Energieberatung wird mit 50 % des Honorars, bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit max. 650 EUR, ab 3 Wohneinheiten mit max. 850 EUR gefördert. Für Wohneigentümergemeinschaften kann ggf. eine zusätzliche, einmalige Förderung über max. 250 EUR in Anspruch genommen werden, wenn der individueller Sanierungsfahrplan z. B. während einer Eigentümerversammlung vorgetragen wird.
Eine Kumulation mit weiteren öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen.
Zur Zeit ist keine Antragstellung möglich.
Das Programm fördert die energetische Beratung von Wohngebäuden in Berlin. Es kann eine Beratung von 3 Einzelmaßnahmen oder zum Effizienzhaus durchgeführt werden. Nach der Erfassung des Ist-Zustandes, der Ermittlung von Sanierungsvarianten wird ein Energiegutachten erstellt, welches Sie über die entsprechenden Ergebnisse informiert.
Die Zuschusshöhe ist abhängig der Wohneinheiten und beträgt zwischen 500 - 2.000 EUR. Der Zuschuss wird in 2 Teilen zu je 50 % ausgezahlt, wobei Sie den ersten Teilbetrag nach Zahlung unseres Honorars und den 2. Teilbetrag nach Umsetzung einer Maßnahme erhalten.
Eine Kumulation mit der durch das BAFA geförderten Energieberatung (EBW) ist nicht mehr möglich.
Der klimafreundliche Neubau (KFN) wird durch die KFW (Progr. 297, 298) gefördert. Es muss mindestens ein Effizienzshaus 40 (bis 31.12.2026 auch als Effizienzhaus 55) erreicht werden. Zudem muss die Anforderung an das Treibhauspotential (GWP100) entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) für Wohngebäude eingehalten werden, welche unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen ist. Es ist weiterhin die Ausstellung eines Nachhaltigkeitszertifikat möglich, das die Anforderungen des "QNG-PLUS" oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) erfüllt.
Es werden die Errichtung oder der Ersterwerb von klimafreundlichen Neubauten durch ein zinsgünstiges Darlehen gefördert. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen bei 100.000 EUR bzw. bei Gebäuden mit QNG-Siegel bei 150.000 EUR je Wohneinheit.
Die Berechnung des klimefreundlichen Neubaus ist unabhängig des Bauantrags nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) und DIN V 18599 zu führen.
Der klimafreundliche Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude (KNN) wird durch die KFW (Progr. 296) gefördert. Es muss mindestens die Effizienzhausstufe 55 erreicht werden. Zudem muss die Anforderung an das Treibhauspotential (GWP100) entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) für Wohngebäude eingehalten werden, welche unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen ist. Zudem sind sowohl die Anforderungen an die Begrenzung der Lebenszykluskosten, die unter Anwendung einer modifizierten Methode der Lebenszykluskostenanalyse (LCC) erstellt werden, als auch Anforderungen an die Optimierung der Wohnflächen nachzuweisen.
Es werden die Errichtung oder der Ersterwerb von klimafreundlichen Neubauten durch ein zinsgünstiges Darlehen gefördert. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen bei 100.000 EUR je Wohneinheit.
Die Berechnung des klimefreundlichen Neubaus ist unabhängig des Bauantrags nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) und DIN V 18599 zu führen.
Die Sanierung zum Effizienzhaus (ab Effizienzklasse 85 bzw. Denkmal) wird über die Bundeförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Darlehen gefördert (KFW, Progr. 261).
Gefördert werden die Sanierung oder der Ersterwerb von saniertem Wohnraum durch ein zinsgünstiges Darlehen. Ein Tilgungszuschuss von 5 - 15 % ist für die Effizienzstufen 70 und 85 nur mit Nachhaltigkeitsklasse, bei Denkmalen nur mit Nachhaltigkeitsklasse oder Erneuerbare Energieklasse möglich. Wenn es sich bei Ihrem Gebäude um ein sog. Worst-Performing-Building (WPB) im Sinne der Bundesförderung für effiziente Gebäude handelt, erhöht sich die Förderung um 10 %.
Ein Worst-Performing-Building liegt vor, wenn ein Energieausweis die Klasse H (≥ 250 kWh/m²a Endenergie) und schlechter aufweist, oder die Außenwand bei Gebäuden bis 1957 zu mindestens 75 % energetisch unsaniert ist.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für ein Effizienzhaus bei 150.000 EUR je Wohneinheit. Fallen nach dem Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Kosten für die Sanierung auf eine höhere Effizienzhaus-Stufe an, so sind diese in der Summe erneut bis zu den oben genannten Höchstgrenzen förderfähig.
Die Berechnung des Effizienzhauses ist grundsätzlich nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) und DIN V 18599 zu führen. Der Einbau von mit fossilem Gas betriebenen Heizungsanlagen, sowie den entsprechenden Umfeldmaßnahmen, ist nicht mehr zulässig, der Einbau von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern wird nicht mehr gefördert. Zur Erlangung der EE-Klasse ist der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorgeschrieben. Zudem ist die Luftdichtheit des Gebäudes nachzuweisen (Blower-Door-Test) und es sind die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
Eine Erhöhung des Fördersatzes durch einen vorliegenden, individuellen Sanierungsfahrplan ist nicht möglich.
Führen Sie eine serielle Sanierung durch, erhalten Sie einen zusätzlichen Tilgungszuschuss von 15 %. Bei einer seriellen Sanierung werden vorgefertigte Fassaden- bzw. Dachelementen in der Sanierung verwendet, es muss hierdurch mindestens das Effizienzhaus 55 EE oder NH erreicht werden. Eine Kumulation mit weiteren Boni ist möglich.
Eine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen oder dem Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen gemäß § 35c EStG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist jedoch möglich.
Wenn Sie Einzelmaßnahmen an Ihrem Gebäude planen, Ihre bestehende Heizung austauschen, oder Ihre bestehende Heizung erweitern möchten, um erneuerbare Energien zu nutzen, stehen Ihnen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vielfältige Förderungen (Zuschüsse) des Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zur Verfügung.
Die förderfähigen Investitionssummen sind für Maßnahmen an der Gebäudehülle auf 60.000 EUR für die 1. Wohneinheit, jeweils 30.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und 15.000 Euro ab der 7. Wohneinheit mit einem individuellen Sanierungsfahrplan bzw. 30.000 EUR für die 1. Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit ohne individuellen Sanierungsfahrplan je Gebäude und Jahr begrenzt. Die Förderquote beträgt 15 % Grundförderung zzgl. 5 % iSFP-Bonus.
Die max. möglichen förderfähigen Investitionskosten zum Heizungstausch betragen max. 28.000 EUR für die 1. Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und 8 000 Euro ab der 7. Wohneinheit.
Die förderfähige Investitionssumme wird jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 EUR reduziert.
Zudem können weitere Boni für den selbstgeutzen Wohnraum in Anspruch genommen werden. Die Förderquote beträgt mindestens 30 % Grundförderung und kann, je nach zusätzlichen Boni, bis zu 80 % betragen.
Neben der Zuschussförderung können Sie einen Ergänzungskredit durch die KFW (Progr. 358, 359) für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben in Anspruch nehmen, wenn Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Dieses gilt nur für selbstgenutzte Wohneinheiten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Maßnahmen beträgt in diesem Fall 120.000 Euro je Wohneinheit. Ihr Zuschuss muss bereits bewilligt sein.
Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz ist auf Wohngebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten bzw. Nichtwohngebäude bis 1.000 qm beheizte Fläche beschränkt.
Um die Förderung zu erhalten, sind die „technischen Mindestanforderungen zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ zu beachten. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300,00 EUR brutto. Es ist eine qualifizierte Baubegleitung verpflichtend. Zudem sind die geänderten Antragsbedingungen des BAFA und der KFW zwingend zu beachten.
Liegt Ihnen ein individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vor, erhalten auf Ihren gewählten Zuschuss einen zusätzlichen Bonus von 5 %, sofern das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro überschritten wird. Dieser Bonus wird jedoch nicht bei der Erneuerung von Heizungsgeräten gewährt. Zudem muss bei Einreichung des Verwendungsnachweises der individuelle Sanierungsfahrplan abschließend beschieden und ausgezahlt sein.
Eine Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Sanierung Wohngebäude oder dem Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen gemäß § 35c EStG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist jedoch möglich.
Die förderfähigen Honorarkosten betragen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen bis zu 5.000 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 2.000 EUR je Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000 EUR je Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr. Bei Nichtwohngebäuden beträgt die Förderung 5 EUR je Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 20.000 EUR je Zuwendungsbescheid.
Abweichend können Honorarkosten bei der Sanierung zum Effizienzhauses bis zu 10.000 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 4.000 EUR je Wohneinheit, insgesamt maximal 40 000 EUR je Zuwendungsbescheid und Kalenderjahr betragen. Bei Nichtwohngebäuden werden 10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben gefördert.
Von den Honorarkosten erhalten Sie bei Wohn- und bei Nichtwohngebäuden 50 % als Zuschuss. Fallen nach dem Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe Kosten für die Sanierung auf eine höhere Effizienzhaus-Stufe an, so sind diese in der Summe erneut bis zu den oben genannten Höchstgrenzen förderfähig.
Eine gesonderte Förderung der Baubegleitung im klimafreundlichen Neubau (KFN) und bei der Förderung von Heizungssystmen über die KFW ist nicht vorgesehen.
Einen Überblick über unser Leistungsangebot erhalten Sie am Besten durch einige unserer Referenzen.



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